§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “SV 05 Froschbachtal e.V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Steben und ist im Vereinsregister unter der VR-Nr. 1202 des Amtsgerichtes Hof eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
Der Verein erkennt mit der Aufnahme in den BFV und BLSV die Satzung und Ordnungen des BFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des DFB und des SFV, die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Statuts und sonstige durch die Entwicklung sich ergebenden Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei der Dachorganisation (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an.
Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BFV ergeben.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen und gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen, sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Mit dem Beitritt zum Verein verpflichtet sich das Mitglied, auch dem ATS Bobengrün e.V. oder dem ATSV Thierbach/Marxgrün e.V. oder dem TSV Bad Steben e.V. beizutreten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn bereits eine Mitgliedschaft in einem dieser Vereine besteht.
Stimmberechtigt in den Vereinsversammlungen sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres, sofern bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter einwilligt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder, ausgenommen Mitglieder der Vereinsjugendleitung. Diese sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar, sofern bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter einwilligt.
Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit Ende der Rechtsfähigkeit.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb von 2 Jahren seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- stellvertretender Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- dem jeweils 1. Vorstand des ATSV Thierbach-Marxgrün e. V. als Beisitzer
- dem jeweils 1. Vorstand des ATS Bobengrün e.V. als Beisitzer
- dem jeweils 1. Vorstand des TSV Bad Steben e.V. als Beisitzer
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, und zwar derart, dass jeweils der Vorsitzende sowie der 1. stellvertretende Vorsitzende und 2. stellvertretende Vorsitzende allein handeln dürfen.
Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.
Wiederwahl ist möglich.
Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.
§ 9 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Abteilungsleitern
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 7 Kalendertage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. In der Tagesordnung sind die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Marktes Bad Steben und durch schriftlichen Aushang an den jeweiligen „schwarzen Brettern“ in den Sportheimen der Stammvereine. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der drei Kassenprüfer, die jeweils aus den Stammvereinen stammen, und Entgegennahme des Kassenberichtes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
- Beschlussfassung über das Beitragswesen
- Beschlussfassung über die Einrichtung bzw. Auflösung von Abteilungen
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten drei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung ist paritätisch mit Mitgliedern des ATS Bobengrün e.V., (und) dem ATSV Thierbach/Marxgrün e.V. und dem TSV Bad Steben e.V. zu besetzen.
§ 12 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach zweiten Absatz trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
§ 14 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Markt Bad Steben zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu gleichen Teilen in den Ortsteilen Bobengrün,Thierbach und dem Kerngebiet Bad Steben zu verwenden hat.
§ 15 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31. März 2023 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.